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BiBuG 2014 § 50. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, BGBl. I Nr. 135/2017, gültig von 16.09.2017 bis 21.07.2020

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 50. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

(1) In folgenden Fällen müssen die Berufsberechtigten verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um die Risiken zu verstehen und angemessen beherrschen zu können:

1. Bei allen ungewöhnlich großen oder komplexen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionen ohne offensichtlichen oder rechtmäßigen Zweck,

2. bei natürlichen und juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko gemäß § 51 niedergelassen sind,

3. in allen von der Behörde gemäß Abs. 4 festgelegten Fällen und

4. bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, ihren Familienangehörigen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehenden Personen.

(2) Derartige Auftraggeberbeziehungen sind jedenfalls einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen. Bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen sind insbesondere Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln zu erforschen.

(3) Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.

(4) Die Behörde kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von Geschäftsbeziehungen festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem höheren Geldwäscherisiko anzusehen sind. Dabei sind Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 4 der 4. Geldwäsche-RL zu beachten. Die Behörde legt im Rahmen der Ausübungsrichtlinie gemäß § 34 auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell höheres Risiko fest:

1. Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,

2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und

3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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