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BiBuG 2014 § 48. Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, BGBl. I Nr. 135/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 48. Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

(1) Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 46 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 52a Abs. 3 an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzung des § 52a Abs. 9 vorliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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