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BiBuG 2014 § 45. Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände, BGBl. I Nr. 135/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 45. Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände

Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei

1. Begründung einer Geschäftsbeziehung oder

2. Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder

3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder

4. Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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