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BiBuG 2014 § 35. Zweigstellen, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 35. Zweigstellen

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.

(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten

(3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Die Zweigstellen sind von Amtswegen in das von der Behörde zu führende Register einzutragen. Bei Schließung einer Zweigstelle ist diese aus dem Register zu streichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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