BiBuG 2014 § 29. Antrag auf Anerkennung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014

1. Teil Berufsrecht

3. Hauptstück Gesellschaften

2. Abschnitt Anerkennungsverfahren

§ 29. Antrag auf Anerkennung

Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Behörde zu stellen.

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