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BiBuG 2014 § 16. Mündlicher Prüfungsteil, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

3. Abschnitt Prüfungen – Bilanzbuchhalter

§ 16. Mündlicher Prüfungsteil

Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Gegenständen zu umfassen:

1. Berufsrecht,

2. Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Funktionsweise der doppelten Buchhaltung, formaler Abschluss, Organisationsformen der doppelten Buchhaltung, Belegwesen, Journal, Hauptbuch, Nebenbuchhaltung, unternehmens- und steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, formelle und materielle Mindestanforderungen, abhängig von der Form der Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Inventurverfahren, Kontenrahmenprinzipien und -systeme,

3. bürgerliches Recht und Unternehmensrecht, insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Unternehmensrechts und Grundkenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, soweit für die Bilanzbuchhaltung erforderlich,

4. Steuerrecht, insbesondere Grundzüge der Bundesabgabenordnung, Umsatzsteuer und Grundbegriffe des Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnermittlung,

5. Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere die Durchführung des Zahlungsverkehrs, diverse Instrumente des Zahlungsverkehrs und Kaufvertrags- und Versicherungsklauseln und ihre Auswirkung im Zahlungsverkehr,

6. Begriffe und Arten von Jahresabschlüssen nach dem Unternehmensgesetzbuch (insbesondere Rechnungslegungsbestimmungen) und Steuerrecht, gesetzliche Vorschriften über den Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, Gliederung von Jahresabschlüssen (inklusive Gewinn- und Verlustrechnung) und Fristen zur Erstellung von Jahresabschlüssen,

7. Grundlagen und Anwendungen der Informationstechnologie im Rechnungswesen, insbesondere EDV und FinanzOnline,

8. Personalverrechnung,

9. Kostenrechnung, insbesondere Kostenrechnungstheorie und traditionelle Kostenrechnung und

10. Unternehmensführung, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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