BiBuG 2014 § 11. Berufssitz, BGBl. I Nr. 135/2017, gültig ab 16.09.2017

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

1. Abschnitt Allgemeines

§ 11. Berufssitz

(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 135/2017)

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