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BibuG § 9. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, BGBl. I Nr. 161/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

1. Abschnitt Allgemeines

§ 9. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

1. über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder

2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet orden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder

3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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