BibuG § 99. Verweisungen, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

5. Teil Schlussbestimmungen

§ 99. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 1 Z 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bundesabgabenordnung.

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