5. Teil Schlussbestimmungen
§ 98. Übergangsbestimmungen
(1) Gewerbliche Buchhalter sind ab Buchhalter und Personalverrechner im Sinne dieses Bundesgesetzes und unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission sämtliche Unterlagen und Daten Gewerblicher Buchhalter bis zur Verfügung zu stellen.
(2) Selbständige Buchhalter sind ab Bilanzbuchhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes und unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, der Paritätischen Kommission sämtliche Unterlagen und Daten Selbständiger Buchhalter bis zur Verfügung zu stellen.
(3) Erworbene Anwartschaften „Selbständiger Buchhalter“ und „Bilanzbuchhalter“ betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben auch nach dem bestehen.
(4) Am noch anhängige Zulassungsansuchen von Bilanzbuchhaltern zur Fachprüfung für Steuerberater, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, zu beurteilen.
(5) Im Prüfungsverfahren für Steuerberater stehende Bilanzbuchhalter und Selbständige Buchhalter sind berechtigt, diese unter den vor dem geltenden rechtlichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes fortzuführen.
(6) Die Gewerbebehörden haben die erforderlichen Löschungen Gewerblicher Buchhalter, Personalverrechner und Buchhalter aus dem Gewerberegister von Amts wegen bis vorzunehmen und darüber die Paritätische Kommission in Kenntnis zu setzen.
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