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BibuG § 98. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 39/2010, gültig von 16.06.2010 bis 24.04.2012

5. Teil Schlussbestimmungen

§ 98. Übergangsbestimmungen

(1) Erlangte Berechtigungen, Bezeichnungsvorschriften, Anwartschaften und erworbene Rechte „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ bleiben auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt. Dies gilt insbesondere für das Recht auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, zur Fachprüfung Steuerberater zugelassen zu werden.

(1a) Für Gewerbetreibende, die das Gewerbe „Gewerbliche Buchhalter“ ausüben, gelten bezüglich der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Für die Ausübenden des freien Berufes „Selbständiger Buchhalter“ gelten hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unabhängig ihrer Kammerzugehörigkeit die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999.

(2) Erworbene Anwartschaften „Selbständiger Buchhalter“ betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben unberührt. Tätigkeiten als „Selbständiger Buchhalter“ nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sind den in § 14 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes normierten Voraussetzungen anzurechnen.

(3) Offene Prüfungsverfahren und offene Anträge in Prüfungsverfahren „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ sind nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen und weiter zu führen. Bestehende Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen bleiben weiterhin bestehen. Prüfungsverfahren sind bis spätestens zu beenden.

(4) Anträge auf öffentliche Bestellung können nur bis spätestens gestellt werden. Der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ endet spätestens am .

(5) Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter, welche eine der folgenden Ausbildungen nach dem abgelegt haben, sind von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen befreit:

1. a) den Ausbildungsgang „Diplomierter Steuersachbearbeiter“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und

b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder

2. a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und

b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder

3. a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und

b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.

(6) Wurde eine der in Abs. 5 genannten Ausbildungen vor dem erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten zu je 45 Minuten mit folgenden Gegenständen nach dem erfolgreich absolviert wurde:

1. 20 Lehreinheiten aus Buchhaltung und der Anfertigung von Jahresabschlüssen,

2. 10 Lehreinheiten aus Kostenrechnung,

3. 10 Lehreinheiten über die Grundzüge des Steuerrechts und

4. 10 Lehreinheiten aus Personalverrechnung.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission eingebracht haben.

(8) Für Selbständige Buchhalter, die bis nicht die in diesem Bundesgesetz normierten Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter erfüllen, endet mit Ablauf dieses Tages die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Mit Beginn des beginnt für diese Personen die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen.

(9) Ausgenommen von einem Wechsel der Mitgliedschaft gemäß Abs. 8 sind Selbständige Buchhalter, die bis bis vor der Paritätischen Kommission schriftlich erklären, dass sie

1. alle Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis nachzuweisen beabsichtigen und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen oder

2. sich bereits im Prüfungsverfahren zum Steuerberater befinden und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen.

(10) Die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen beginnt spätestens mit , wenn diese die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis nicht erfüllen. Für zur Fachprüfung Steuerberater zugelassenen Selbständigen Buchhalter beginnt die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen spätestens mit , wenn diese bis dahin die Fachprüfung Steuerberater nicht erfolgreich absolviert haben. Wird die Erklärung gemäß Abs. 9 widerrufen, beginnt die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen am ersten Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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