3. Teil
§ 91a. Rechtspersönlichkeit
Der Paritätischen Kommission kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,
1. Verträge abzuschließen,
2. unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und
3. andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-76571