BibuG § 90. Disziplinarrecht, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013

2. Teil

§ 90. Disziplinarrecht

Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 69 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.

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