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BibuG § 87. Streichung – Veröffentlichung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung

§ 87. Streichung – Veröffentlichung

Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Register der Paritätischen Kommission zu streichen.

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