BibuG § 87. Streichung – Veröffentlichung, BGBl. I Nr. 161/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2012
1. Teil Berufsrecht
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung
§ 87. Streichung – Veröffentlichung
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 und aus dem Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu streichen.
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