BibuG § 85. Widerruf der öffentlichen Bestellung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung

§ 85. Widerruf der öffentlichen Bestellung

(1) Die Paritätische Kommission hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.

(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

(3) Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(4) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 8 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.

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