BibuG § 82. Veröffentlichung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt Suspendierung

§ 82. Veröffentlichung

Die Paritätische Kommission hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend mitzuteilen.

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