BibuG § 82. Veröffentlichung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013
1. Teil Berufsrecht
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
1. Abschnitt Suspendierung
§ 82. Veröffentlichung
Die Paritätische Kommission hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend mitzuteilen.
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