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BibuG § 81. Aufhebung der Suspendierung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt Suspendierung

§ 81. Aufhebung der Suspendierung

(1) Die Paritätische Kommission hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

(2) Gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag keine Folge gegeben wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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