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BibuG § 7. Voraussetzungen, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

1. Abschnitt Allgemeines

§ 7. Voraussetzungen

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

1. die volle Handlungsfähigkeit,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und

5. ein Berufssitz.

(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als

1. Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter,

2. Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und

3. Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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