1. Teil Berufsrecht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
§ 79i. Aufbewahrungspflichten
Berufsberechtigte haben aufzubewahren:
1. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
2. von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.
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