BibuG § 79. Weitere Meldepflichten, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013
1. Teil Berufsrecht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 79. Weitere Meldepflichten
Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Paritätischen Kommission binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.
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