BibuG § 77. Provisionen – Provisionsvorbehalt, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013
1. Teil Berufsrecht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 77. Provisionen – Provisionsvorbehalt
Bilanzbuchhalter, die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.
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