BibuG § 77. Provisionen – Provisionsvorbehalt, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 77. Provisionen – Provisionsvorbehalt

Bilanzbuchhalter, die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ist die Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt verboten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-76571