BibuG § 75. Andere Tätigkeiten, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013
1. Teil Berufsrecht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 75. Andere Tätigkeiten
Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
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