BibuG § 74. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013
1. Teil Berufsrecht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 74. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Werkverträge
Berufsberechtigte sind berechtigt, Angehörige anderer selbständiger Berufe für einzelne bestimmte und übliche Aufgaben durch Werkvertrag heranzuziehen.
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