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BibuG § 70. Berufsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 70. Berufsbezeichnungen

(1) Buchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnen.

(2) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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