1. Teil Berufsrecht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 70. Berufsbezeichnungen
(1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhalters berechtigt sind, sind verpflichtet, sich als „Bilanzbuchhalter“ zu bezeichnen, wenn sie Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind.
(2) Buchhalter und Personalverrechner dürfen sich nicht als „Bilanzbuchhalter“ bezeichnen.
(3) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
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