BibuG § 67. Eintragung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013
1. Teil Berufsrecht
3. Hauptstück Gesellschaften
2. Abschnitt Anerkennungsverfahren
§ 67. Eintragung
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in das bei der Paritätischen Kommission zu führende Register einzutragen.
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