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BibuG § 63. Anspruch auf Anerkennung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

3. Hauptstück Gesellschaften

2. Abschnitt Anerkennungsverfahren

§ 63. Anspruch auf Anerkennung

(1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.

(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.

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