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BibuG § 62. Antrag auf Anerkennung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 25.04.2012 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

3. Hauptstück Gesellschaften

2. Abschnitt Anerkennungsverfahren

§ 62. Antrag auf Anerkennung

Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Paritätische Kommission zu stellen.

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