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BibuG § 62. Antrag auf Anerkennung, BGBl. I Nr. 161/2006, gültig von 01.01.2007 bis 24.04.2012

1. Teil Berufsrecht

3. Hauptstück Gesellschaften

2. Abschnitt Anerkennungsverfahren

§ 62. Antrag auf Anerkennung

Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Paritätische Kommission zu stellen.

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