1. Teil Berufsrecht
3. Hauptstück Gesellschaften
1. Abschnitt Gesellschaften – Kammern der gewerblichen Wirtschaft
§ 60. Aufsichtsrat
(1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 und
3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.
(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
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