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BibuG § 60. Aufsichtsrat, BGBl. I Nr. 32/2012, gültig von 01.01.2007 bis 24.04.2012

1. Teil Berufsrecht

3. Hauptstück Gesellschaften

1. Abschnitt Gesellschaften – Kammern der gewerblichen Wirtschaft

§ 60. Aufsichtsrat

(1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:

1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 und

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 9.

(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

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