BibuG § 51. Öffentliche Bestellung – Eintragung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013
1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
9. Abschnitt Bestellungsverfahren
§ 51. Öffentliche Bestellung – Eintragung
(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind in das bei der Paritätischen Kommission zu führende Register einzutragen.
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