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BibuG § 49. Antrag auf öffentliche Bestellung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

9. Abschnitt Bestellungsverfahren

§ 49. Antrag auf öffentliche Bestellung

(1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

1. ein Identitätsnachweis und

2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

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