BibuG § 46. Prüfungsergebnis – Verkündung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

7. Abschnitt Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

§ 46. Prüfungsergebnis – Verkündung

Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

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