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BibuG § 44. Niederschrift, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 08.01.2008 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

7. Abschnitt Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

§ 44. Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung der einzelnen Prüfungsfächer hat das prüfende Mitglied der Prüfungskommission eine unterzeichnete Niederschrift vorzulegen.

(2) Über das Gesamtergebnis des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.

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