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BibuG § 3. Berechtigungsumfang – Buchhalter, BGBl. I Nr. 161/2006, gültig von 01.01.2007 bis 24.04.2012

1. Teil Berufsrecht

1. Hauptstück Bilanzbuchhaltungsberufe - Berechtigungsumfang

§ 3. Berechtigungsumfang – Buchhalter

(1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ist es unbeschadet der Rechte der Bilanzbuchhalter vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 und

2. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1 und

2. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

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