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BibuG § 36. Zurücklegung – Enthebung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

6. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ 36. Zurücklegung – Enthebung

Aus wichtigen Gründen können Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.

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