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BibuG § 35. Unabhängigkeit, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

6. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ 35. Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in Angelegenheiten des Prüfungswesens unabhängig und an keinen Auftrag gebunden.

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