BibuG § 34. Prüfungsausschuss, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

6. Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ 34. Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:

1. einem Vorsitzenden,

2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind auf Vorschlag der Paritätischen Kommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(3) Jeweils die Hälfte der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

1. der Berufsangehörigen,

2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(5) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

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