BibuG § 33. Allgemeines, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013
1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
6. Abschnitt Prüfungsausschüsse
§ 33. Allgemeines
(1) Am Sitz der Paritätischen Kommission ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen einzurichten.
(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.
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