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BibuG § 28. Prüfungsbefreiungen, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

4. Abschnitt Prüfungen – Buchhalter

§ 28. Prüfungsbefreiungen

Personen, die eine den Bestimmungen der § 25 bis 27 vergleichbare Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, sind von der Ablegung der Fachprüfung für Buchhalter insoweit befreit, als deren Inhalt Gegenstand einer der Fachprüfung für Buchhalter inhaltlich vergleichbaren Prüfung gewesen ist. Die Paritätische Kommission hat durch Bescheid festzustellen, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

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