BibuG § 20. Verfall von Teilprüfungen, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013
1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung
§ 20. Verfall von Teilprüfungen
(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.
(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.
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