1. Teil Berufsrecht
1. Hauptstück Bilanzbuchhaltungsberufe - Berechtigungsumfang
§ 1. Bilanzbuchhaltungsberufe
(1) Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:
1. Bilanzbuchhalter,
2. Buchhalter und
3. Personalverrechner.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, auf die Bilanzbuchhaltungsberufe nicht anzuwenden.
(3) Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß Abs. 1 sind weder Gewerbe, noch freie Berufe.
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