1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung
§ 14. Zulassungsvoraussetzungen - Personalverrechner
(1) Zur Fachprüfung für Personalverrechner ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Personalverrechner erforderlich sind.
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