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BibuG § 13. Zulassungsvoraussetzungen - Buchhalter, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

1. Teil Berufsrecht

2. Hauptstück Natürliche Personen

2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung

§ 13. Zulassungsvoraussetzungen - Buchhalter

(1) Zur Fachprüfung für Buchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens eineinhalbjährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.

(2) Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.

(3) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter erforderlich sind.

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