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BGVO Anlage B , BGBl. II Nr. 437/2016, gültig ab 30.12.2016

Anlage B

GEWINN- und VERLUSTRECHNUNG


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1. Umsatzerlöse:

a) Mieten / Nutzungsentgelte;

b) Verwohnung der Finanzierungsbeiträge;

c) Zuschüsse;

d) aus Sondereinrichtungen;

e) aus der Betreuungstätigkeit;

f) aus sonstigen Betriebsleistungen;

g) aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;

h) übrige;

2. aktivierte Eigenleistungen;

3. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen;

c) Erträge aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung;

d) übrige;

4. verrechenbare Kapitalkosten;

5. Instandhaltungskosten;

6. Personalaufwand:

a) Löhne, und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;

b) soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:

aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;

bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

c) Kosten der Organe;

7. Abschreibungen:

a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen;

b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;

8. Betriebskosten;

9. Aufwendungen für Sondereinrichtungen;

10. Aufwendungen aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;

11. sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:

a) Steuern;

b) Aufwendungen aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung;

c) sonstiger Verwaltungsaufwand;

d) übrige;

12. Zwischensumme aus 1. bis 11.;

13. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen;

14. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen;

15. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;

16. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapierendes Umlaufvermögens;

17. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, gesondert auszuweisen:

a) Abschreibungen;

b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

18. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

19. Zwischensumme aus 13. bis 18.;

20. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus 12. und 19.);

21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

22. Ergebnis nach Steuern;

23. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1. bis 22. enthalten;

24. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag;

25. Auflösung von Kapitalrücklagen;

26. Auflösung von Gewinnrücklagen;

27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen;

28. Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

29. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).

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