§ 7. Förderungsverfahren
(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 6) oder bei einer vom Bundesminister für Finanzen in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.
(2) Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, die Meldedaten des Förderungswerbers im Zentralen Melderegister zu überprüfen.
(3) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.
(4) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen und das Bundesministerium für Finanzen zu verständigen
(5) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.
(6) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 4 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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