Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen § 4. Förderungsausmaß, BGBl. I Nr. 31/2014, gültig ab 25.04.2014

§ 4. Förderungsausmaß

Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Jahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.

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