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Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen § 4. Förderungsausmaß, BGBl. I Nr. 51/2024, gültig ab 01.05.2024

§ 4. Förderungsausmaß

Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß § 8 mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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