Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen § 3. Förderungswerber, BGBl. I Nr. 31/2014, gültig ab 25.04.2014

§ 3. Förderungswerber

(1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Personen sein.

(2) Förderbar sind nur Arbeitsleistungen in Zusammenhang mit dem vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnraum. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.

(3) Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.

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