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Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen § 3. Förderungswerber, BGBl. I Nr. 51/2024, gültig ab 01.05.2024

§ 3. Förderungswerber

(1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein.

(2) Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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