§ 2. Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen
(1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum.
(2) Leistungserbringer muss ein Unternehmen sein, das zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes (im Sinne des § 94 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) befugt ist.
(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung (inklusive Fahrtkosten). Insbesondere sind Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.
(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Endrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.
(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist. Legt der Förderwerber ebenso einen dem § 132a BAO entsprechenden Beleg vor, so gilt dieser Zahlungsnachweis als erbracht.
(6) Für die Maßnahmen dürfen keine geförderten Darlehen, steuerfreien Zuschüsse oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Maßnahmen müssen nach dem und vor dem begonnen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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